Versammlungsstätten

Loveparade

Nachstehend meine Ansicht über das Unglück während der Loveparade in Duisburg am 24.07.2010 und die Haftung:


Die Veranstaltung musste baurechtlich als Sondernutzung genehmigt werden, da bauliche Anlagen in Form von Einfriedungen errichtet wurden. Gesetzlich greift hier die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO), die am 17.11.2009 durch den Landtag NRW erlassen wurde.


Unter Anderem wird in Teil 1 (Versammlungsstätten) der SBauVO ein wesentliches Kapitel über die Haftung des Betreibers behandelt. Betreiberin oder Betreiber ist der Inhaber der Gewalt über Liegenschaft und Gebäude. Hierbei darf es sich nur um eine "natürliche Person" handeln. Betriebsvorschriften lassen sich nur über natürliche Personen durchsetzen, da sich Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen nur über Personen ahnden lassen. In § 38 Teil 1 (SBauVO) wird der Betreiber vom Gesetzgeber in die Pflicht genommen. Der Betreiber als Inhaber der Gewalt über eine Versammlungsstätte ist für die Sicherheit in seiner Versammlungsstätte und die Einhaltung der Vorschriften allein verantwortlich. Der Betreiber trifft die Anordnungen und Entscheidungen und ist verpflichtet, Veranstaltungen zu überwachen, diese evtl. bei Gefahr abzubrechen oder sie ggfls. gar nicht erst zuzulassen, wenn sie Risiken vermuten lassen.


Die SBauVO lässt eine Übertragung der Betreiberpflichten nur an einen bestimmten in § 39 der SBauVO beschriebenen Personenkreis

(Verantwortliche für Veranstaltungstechnik) zu. In der Regel handelt es sich dabei um „Geprüfte Meister für Veranstaltungstechnik“.


Sollte der Betreiber nicht die Qualifikation eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik besitzen, wäre es zur Vermeidung von Risiken sinnvoll gewesen, Verantwortliche für Veranstaltungstechnik zu beauftragen, die eine Gefährdungsanalyse durchführen und das Event fachlich unter Beachtung aller betroffenen Regelwerke begleiten, Teams leiten, logistische Analysen und Berechnungen anstellen und alle Beteiligte (Bauaufsicht, Ordnungsamt, Feuerwehr, Polizei, Security usw.) zusammenführen. Die viel zu gering bemessenen Fluchtwegbreiten lassen jedoch darauf schließen, dass kein Fachpersonal gem. § 39 Teil 1 der SBauVO beauftragt wurde.


Der Betreiber hätte sich mit dieser Haftungsübertragung weitestgehend selbst stark entlasten können. Die Gesamtverantwortung des Betreibers für seine Versammlungsstätte bleibt jedoch bei allen denkbaren Übertragungsmodellen uneingeschränkt erhalten (Inhaber der Gewalt).

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